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§ 5 - Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 05.08.1970; FNA: 7842-2-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 05.08.1970; FNA: 7842-2-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 5 Verwendung von Vitaminen
(1) 1Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. 2Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(2) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist.
(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln verwendet werden.
(4) 1Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 3 verwendeten Vitaminen kenntlich zu machen. 2§ 3 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe V. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1362 m.W.v. 9. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 5 MilchErzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 |
aktuell vorher | 29.12.2016 | Artikel 3 Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich vom 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 |
aktuell | vor 29.12.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MilchErzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MilchErzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchErzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MilchErzV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 09.06.2021)
... die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Vitamine über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Artikel 3 MilchSonBeihVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält." 3. In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst: „(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der ...
Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Artikel 3 LMZDVEV Änderung der Milcherzeugnisverordnung
... wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Verwendung von Vitaminen (1) Bei ... Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Verwendung von Vitaminen (1) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 ) Vitamine". b) In Nummer 1 wird das Wort „Zusatzstoffe" durch das Wort ...
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