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§ 5b - Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)

V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 05.08.1970; FNA: 7842-2-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 5b Analysenmethoden



(1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnissen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.

(2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben.



 

Zitierungen von § 5b MilchErzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b MilchErzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchErzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 MilchErzV (zu § 5b Abs. 1) Analysenmethoden (vom 22.12.2016)