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Änderung § 4 MilchErzV vom 29.12.2016
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§ 4 MilchErzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung | § 4 MilchErzV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften | |
(1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Molkenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe '...% Fett' für die Höhe des Fettgehalts; abweichend hiervon ist jedoch a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt durch die Worte 'mindestens ...% Fett' anzugeben, b) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte 'im Milchanteil' zu ergänzen, 2. bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe 'aus Magermilch' oder 'aus entrahmter Milch', 3. (weggefallen) 4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung, 5. bei Trockenmilcherzeugnissen a) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des Fettgehaltes des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses, b) den Hinweis 'nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt', c) den Hinweis 'milchzuckerangereichert', wenn das Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeugnis angereichert ist, d) den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis 'sofort löslich', wenn dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt worden ist, 6. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehaltes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt als Aschegehalt in vom Hundert der Trockenmasse. | |
(Text alte Fassung) (2) (aufgehoben) | (Text neue Fassung) (2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe 'Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g' oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält. |
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