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Synopse aller Änderungen der MilchErzV am 29.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2016 durch Artikel 3 der MilchSonBeihVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchErzV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MilchErzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung | MilchErzV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 1a Begriffsbestimmungen § 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung § 2a (aufgehoben) § 3 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften § 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften § 5 Zulassung von Zusatzstoffen § 5a (aufgehoben) § 5b Analysenmethoden § 6 Ausländische Erzeugnisse § 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 7a Besondere Zubereitungen | |
(Text alte Fassung) § 7b Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung) § 7b (aufgehoben) |
§ 8 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Anlage 1a (aufgehoben) Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) Zugelassene Zusatzstoffe Anlage 3 (zu § 5b Abs. 1) Analysenmethoden | |
§ 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung | |
(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht. (2) 1 Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden: 1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel, 2. Stärke und Speisegelatine bei a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen werden, sowie b) Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen, | |
3. Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage 1. | 3. Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standardsorten der Gruppen VII und VIII und den Standardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der Anlage 1, 4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1. |
2 Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse. (3) (aufgehoben) (4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften des Absatzes 2 nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen. | |
§ 4 Besondere Kennzeichnungsvorschriften | |
(1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Molkenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die aus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe '...% Fett' für die Höhe des Fettgehalts; abweichend hiervon ist jedoch a) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt durch die Worte 'mindestens ...% Fett' anzugeben, b) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte 'im Milchanteil' zu ergänzen, 2. bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe 'aus Magermilch' oder 'aus entrahmter Milch', 3. (weggefallen) 4. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milchtrockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Füllung, 5. bei Trockenmilcherzeugnissen a) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausgenommen bei Magermilchpulver, die Angabe des Fettgehaltes des auf diese Weise erhaltenen Erzeugnisses, b) den Hinweis 'nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt', c) den Hinweis 'milchzuckerangereichert', wenn das Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeugnis angereichert ist, d) den in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung stehenden Hinweis 'sofort löslich', wenn dem Trockenmilcherzeugnis der Stoff E 322 Lecithin zugesetzt worden ist, 6. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmolke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehaltes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt als Aschegehalt in vom Hundert der Trockenmasse. | |
(2) (aufgehoben) | (2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe 'Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g' oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält. |
§ 5 Zulassung von Zusatzstoffen | |
(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milcherzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. | |
(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15 der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils A Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2). | (1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). |
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmitteln, die zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Lebensmittel). (3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. (4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. | |
§ 7b Übergangsvorschrift | § 7b (aufgehoben) |
(1) Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. | |
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) | |
(hier nicht aufgeführt) |
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