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Änderung § 7b MilchErzV vom 29.12.2016
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§ 7b MilchErzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung | § 7b MilchErzV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 |
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(Text alte Fassung) § 7b Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 7b (aufgehoben) |
(1) Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. |
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