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Änderung § 2a MilchErzV vom 15.08.2007

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§ 2a MilchErzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 2a MilchErzV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Herstellen von Milcherzeugnissen im Betrieb des Milcherzeugers


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn

1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt und

2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. § 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend.