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Synopse aller Änderungen der MilchErzV am 15.08.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2007 durch Artikel 18 der EULMRDV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchErzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MilchErzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
MilchErzV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anforderungen an die Herstellung und Verpackung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Milcherzeugnisse müssen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung wärmebehandelt werden. Dies gilt nicht, wenn die Milcherzeugnisse ausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind. Anstelle einer Pasteurisierung nach Satz 1 ist auch eine Wärmebehandlung mit Apparaten und Einrichtungen zulässig, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern die erreichte Temperatur oder Einwirkungszeit über den für das Pasteurisierungsverfahren vorgeschriebenen Werten liegt und in der Wirkung diesen entspricht; dies gilt nicht für Sahneerzeugnisse, ausgenommen Kaffeesahne.

(1a) Bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes sind die Anforderungen nach Anlage 1a zu beachten.

(Text neue Fassung)

(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht.

(1a) (aufgehoben)

(1b) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen nur so hergestellt werden, daß

1. der Bleigehalt höchstens 1 Milligramm in einem Kilogramm beträgt und

2. keine Fremdstoffe, insbesondere keine Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente, in 25 Gramm enthalten sind.

(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:

1. die in Spalte 1 Buchstabe b oder Spalte 3 der Anlage 1 genannten Lebensmittel,

2. Stärke und Speisegelatine bei

a) Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen der Spalte 1 der Anlage 1, die nach der Fermentation einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C unterzogen werden, sowie

b) Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen,

3. Vitamine, die keine Zusatzstoffe sind, bei Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen.

Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.

(3) (aufgehoben)

(4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften

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1. der Absätze 1a oder 1b oder



1. des Absatzes 1b oder

2. des Absatzes 2

nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen.



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§ 2a Herstellen von Milcherzeugnissen im Betrieb des Milcherzeugers




§ 2a (aufgehoben)


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§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn

1. die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt und

2. die Abgabe zuvor vom Erzeugerbetrieb der zuständigen Behörde angezeigt worden ist. § 8 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften


(1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. § 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.

(2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben

1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des Absatzes 3,

2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, ausgenommen bei Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen; bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen und Sahneerzeugnissen ist das Verzeichnis der Zutaten nur für andere Zutaten als die für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen erforderlich mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen,

4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung; wird das Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis 'gekühlt' angegeben, so ist es auf der Grundlage einer Bezugstemperatur von 10 °C zu berechnen,

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5. die Wärmebehandlung bei Milcherzeugnissen, die

a)
nach den Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverordnung erhitzt und abgepackt sind, durch den Zusatz 'ultrahocherhitzt' oder bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen durch den Zusatz 'Ultrahocherhitzung',

b) nach einem Sterilisierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der erforderliche keimdichte Verschluß unverletzt bleibt, durch den Zusatz 'sterilisiert'; bei sterilisierter Sahne
kann statt dessen die Bezeichnung 'Sterilsahne' verwendet werden,

c) sonst
einer Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Erhitzung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung bei Sahneerzeugnissen, unterzogen worden sind, durch den Zusatz 'wärmebehandelt';

bei
Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstellung verwendeten Milcherzeugnisses nach den Buchstaben a bis c anzugeben,



5. a) sofern Milcherzeugnisse einer Wärmebehandlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen wurden, die Angabe

aa) 'ultrahocherhitzt' bei einem Verfahren, das dem Verfahren
nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen kann stattdessen die Bezeichnung 'Ultrahocherhitzung' verwendet werden,

bb) 'wärmebehandelt' bei
einer sonstigen Wärmebehandlung von mehr als 50 °C, ausgenommen eine einmalige Pasteurisierung bei Sahneerzeugnissen, die einem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;

b) bei
Milcherzeugnissen, die nicht wärmebehandelt wurden, ist eine Wärmebehandlung des zur Herstellung verwendeten Milcherzeugnisses nach Buchstabe a anzugeben, sofern dieses einer Wärmebehandlung unterzogen wurde.

6. zusätzlich die Angaben nach § 4 Abs. 1.

Satz 1 gilt nicht für Nährkaseine und Nährkaseinate.

(2a) Bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten in Fertigpackungen muß die Kennzeichnung enthalten

1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,

2. das Ursprungsland bei eingeführten Erzeugnissen aus Ländern, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind (Drittländer),

3. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung der Partie ermöglicht,

4. den Eiweißgehalt bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten.

(3) Die Verkehrsbezeichnung ist

1. bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1,

2. bei Milcherzeugnissen, die nicht den Voraussetzungen einer Standardsorte entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1; die Bezeichnung nach Spalte 1 Buchstabe a der Anlage 1 darf abweichend von Nummer 1 auch bei Standardsorten der Gruppen VII bis XII der Anlage 1 verwendet werden, wenn diese als Zutat bei der Kennzeichnung anderer Lebensmittel angegeben werden,

3. bei Nährkaseinaten die Bezeichnung nach Spalte 2 der Anlage 1 unter Angabe der Kationen,

4. bei Mischungen aus Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Bezeichnung 'Mischung aus', gefolgt von den Bezeichnungen der Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt, können die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 2a sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen müssen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 stehen. Abweichend von Satz 1 brauchen

1. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden,

2. (weggefallen)

3. bei Nährkaseinen und Nährkaseinaten die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Absatz 2a Nr. 2 und 4 nur in einem Begleitpapier enthalten zu sein.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Milcherzeugnisse in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.

(7) Bei Milcherzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben

1. die Verkehrsbezeichnung nach Absatz 3,

2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.

Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.



§ 6 Ausländische Erzeugnisse


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(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,

2. die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe einem Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren unterworfen worden
sind.



(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind.

(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


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(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Milcherzeugnisse nicht wärmebehandelt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(2a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1a bei der Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes eine Anforderung nach Anlage 1a nicht beachtet,



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 2 Abs. 1b Säure-Nährkasein, Labnährkasein oder Nährkaseinat herstellt,

3. entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 Milcherzeugnisse in den Verkehr bringt oder

4. entgegen § 2 Abs. 5 dort bezeichnete Milcherzeugnisse unverpackt oder in Behältnissen in den Verkehr bringt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2a, 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2a, 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Milcherzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 herstellt oder entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1a (zu § 2 Abs. 1a) Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes




Anlage 1a (aufgehoben)


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Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milchinhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse 1) darf nur mit Apparaten erfolgen,

- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 und bei Temperaturen von mindestens 65 Grad C ausgelegt sind,

- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis zu 80 Grad C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar sein.

Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der Permeatseite voll wirksam sein.

Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden, die nach einem der in Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung genannten oder diesen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärmebehandelt worden sind.

In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwendung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärmebehandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung des Retentates hergestellten Lebensmittel entsprechend behandelt werden oder das Retentat bei kontrollierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 Grad C gewonnen worden ist.

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1) Umkehrosmose- und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilterprozesse



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 5b Abs. 1) Analysenmethoden


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Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Analysenmethoden ergibt sich aus der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 1) unter der angegebenen Gliederungsnummer.



Die anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Analysenmethoden ergibt sich aus der Amtlichen Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der angegebenen Gliederungsnummer.


Milcherzeugnis | Merkmal | Methode | Stand

I. Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse | 1. Milchtrockenmasse | L 02.06.E (EG) und 1 (EG) | Januar 1981

| 2. Fettgehalt | L 02.06.E (EG) und 3 (EG) | Januar 1981

| 3. Probenahme | L 02.06-9 (EG)-11 (EG) | Mai 1988

II. Gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse | 1. Milchtrockenmasse | L 02.06.E (EG) und 1 (EG) | Januar 1981

| 2. Fettgehalt | L 02.06.E (EG) und 3 (EG) | Januar 1981

| 3. Saccharosegehalt | L 02.06.E (EG) und 5 (EG) | Januar 1981

| 4. Probenahme | L 02.06-9 (EG)-11 (EG) | Mai 1988

III. Trockenmilcherzeugnisse | 1. Wassergehalt | L 02.06.E (EG) und 2 (EG) | Januar 1981

| 2. Fettgehalt | L 02.06.E (EG) und 4 (EG) | Januar 1981

| 3. Milchsäure- und Lactatgehalt
zur Überprüfung des Verbots der
Verwendung von
Neutralisierungsmitteln | L 02.06.E (EG) und 6 (EG) | Januar 1981

| 4. Phosphatase-Aktivität zur
Überprüfung der erforderlichen
Wärmebehandlung | L 02.06.E (EG) und 7 (EG)
oder 8 (EG) | Januar 1981

| 5. Probenahme | L 02.06-9 (EG)-11 (EG) | Mai 1988

IV. Säurekasein | 1. Wassergehalt | L 02.09-4 | Mai 1986

| 2. Eiweißgehalt | L 02.09-5 | Mai 1986

| 3. titrierbare Säure | L 02.09-1 | Mai 1986

| 4. Asche (P2O5 eingeschlossen) | L 02.09-2 | Mai 1986

| 5. Probenahme | L 02.09-7 (EG) | März 1987

V. Labkasein | 1. Wassergehalt | L 02.09-4 | Mai 1986

| 2. Eiweißgehalt | L 02.09-5 | Mai 1986

| 3. Asche (P2O5 eingeschlossen) | L 02.09-3 | Mai 1986

| 4. Probenahme | L 02.09-7 (EG) | März 1987

VI. Kaseinat | 1. Wassergehalt | L 02.09-4 | Mai 1986

| 2. Eiweißgehalt | L 02.09-5 | Mai 1986

| 3. pH-Wert | L 02.09-6 | Juni 1986

| 4. Probenahme | L 02.09-7 (EG) | März 1987

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