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Änderung § 15 SaatG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 SaatG, alle Änderungen durch Artikel 12 10. ZustAnpV am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 15 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Einfuhr von Saatgut | |
(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden 1. als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut oder Standardsaatgut, wenn a) die Sorte, der das Saatgut zugehört, aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht, bb) unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, | |
(Text alte Fassung) cc) nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen darf, es sei denn, dass die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder | (Text neue Fassung) cc) nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen darf, es sei denn, dass die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder |
dd) unter eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte fällt, die noch nicht abgelaufen ist, und b) das Saatgut im Inland als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist oder als Standardsaatgut den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht; 2. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Inland als Handelssaatgut zugelassen ist, oder 3. als Behelfssaatgut. | |
Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses Vertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung entsprechen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Sicherstellung der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzuschreiben, dass anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut entsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Anerkennung nach § 16 der Anerkennung im Inland gleichsteht. (3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt werden, wenn sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut in Mischungen aus anderen Vertragsstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen untersagt ist. | Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses Vertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung entsprechen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Sicherstellung der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzuschreiben, dass anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut entsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Anerkennung nach § 16 der Anerkennung im Inland gleichsteht. (3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt werden, wenn sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut in Mischungen aus anderen Vertragsstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen untersagt ist. |
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