Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des SaatG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 12 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SaatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Saatgutordnung
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 3 Inverkehrbringen von Saatgut
       § 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial
       § 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen
    Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut
       § 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
       § 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung
       § 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
       § 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte
       § 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
       § 9 Nachprüfung
       § 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut
    Unterabschnitt 3 Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
       § 11 Ermächtigungen
       § 12 Standardsaatgut
       § 13 Handelssaatgut
       § 14 Behelfssaatgut
    Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial
       § 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial
       § 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst
    Unterabschnitt 4 Einfuhr und Ausfuhr
       § 15 Einfuhr von Saatgut
       § 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial
       § 16 Gleichstellungen
       § 17 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel
       § 18 Ausnahmen
       § 19 Überwachung der Einfuhr
       § 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial
    Unterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung
       § 20 Angabe der Sortenbezeichnung
       § 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
       § 22 Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
       § 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial
    Unterabschnitt 6 Verbot der Irreführung, Gewährleistung
       § 23 Verbot der Irreführung
       § 24 (weggefallen)
    Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
       § 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
       § 26 Saatgutmischungen
       § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
       § 28 Durchführung in den Ländern
       § 29 Geschlossene Anbaugebiete
Abschnitt 2 Sortenordnung
    Unterabschnitt 1 Sortenzulassung
       § 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung
       § 31 Unterscheidbarkeit
       § 32 Homogenität
       § 33 Beständigkeit
       § 34 Landeskultureller Wert
       § 35 Sortenbezeichnung
       § 36 Dauer der Sortenzulassung
    Unterabschnitt 2 Bundessortenamt
       § 37 Aufgaben
       § 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse
       § 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse
       § 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
    Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
       § 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
       § 42 Antrag auf Sortenzulassung
       § 43 Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung
       § 44 Prüfung
       § 45 Säumnis
       § 46 Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
       § 47 Sortenliste
       § 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung
       § 49 Einsichtnahme
       § 50 Sortenerhaltung
       § 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten
       § 51 Änderung der Sortenbezeichnung
       § 52 Beendigung der Sortenzulassung
       § 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften
       § 54 Kosten
    Unterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
       § 55
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
    § 56 Beschreibende Sortenliste
    § 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
    § 58 Ausschluss der Berufung
    § 59 Auskunftspflicht
    § 59a Übermittlung von Daten
    § 60 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
(Text neue Fassung)

    § 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
    § 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut
    § 62 Übergangsvorschrift
    § 62a (weggefallen)
    § 63 (Inkrafttreten)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Saatgut:

a) Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,

b) Pflanzgut von Kartoffel,

c) Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;

1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile

a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,

b) von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau

bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;

2. Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

3. Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;

4. Zertifiziertes Saatgut:

a) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,

b) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),

c) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);

5. Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;

6. Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;

7. Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;

8. Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;

9. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;

10. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

11. Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;

11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

12. Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben

a) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,

b) von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen

aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und

bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,

ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;

13. Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;

14. Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;

15. Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;

vorherige Änderung nächste Änderung

16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;

17. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft;



16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäische Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;

17. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;

17a. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

18. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.



§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut


(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,

2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es

a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,

b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,

c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,

3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,

4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,

5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,

6. es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,

7. sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,

8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn

a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,

b) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung

erteilt worden ist oder

9. sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.

Saatgut darf

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Anforderungen entspricht,



1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als

a) eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und

3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.

Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut

1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder

2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass

1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und

2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen

erteilt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das

a) chemisch behandelt ist,

b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,

c) zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,

2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.



§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial


(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist,

2. es als Vermehrungsmaterial von Obst oder Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein,

a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, oder

b) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die bezeichnet und hinreichend genau beschrieben worden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und

den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

2a. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit und der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen keine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe erfolgt,

3. es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte zugehört, die

a) nach § 30 zugelassen oder

b) in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen

ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist,

5. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist.

Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt worden ist;

2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

a) weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzusetzen und

b) die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bundessortenamt zu übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.

§ 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen


(1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe ergeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saatgut nach Absatz 1 und

2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Vermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

festzusetzen.



§ 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Förderung der Saatgutqualität festzusetzen:

a) die Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche, insbesondere in Bezug auf

aa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen anderer Sorten und Arten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen (Fremdbesatz),

bb) den zulässigen Befall mit Schadorganismen und Krankheiten (Gesundheitszustand),

cc) Mindestentfernungen zu anderen Beständen,

b) die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand,

c) bei Pfropfrebe die Kombination von Edelreisern und Unterlagen;

2. soweit es zur Förderung der Saatgutqualität im Interesse der Verbraucher geboten ist, Arten zu bestimmen, bei denen Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut als Zertifiziertes Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation anerkannt wird;



3. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut als Zertifiziertes Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation anerkannt wird;

3a. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, zu bestimmen, dass bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide nicht alle Partien auf die Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit des Saatgutes nach Nummer 1 Buchstabe b geprüft werden müssen und dafür Voraussetzungen festzusetzen;

4. bei Kartoffel, soweit es einerseits zur Sicherstellung der Versorgung mit preisgünstigem Pflanzgut im Interesse des Verbrauchers geboten und andererseits mit der Erhaltung der Pflanzgutqualität vereinbar ist,

a) zu bestimmen, dass Basispflanzgut auch aus Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein darf; soweit es zur Verbesserung des Pflanzgutwertes erforderlich ist, kann er hierfür Voraussetzungen festsetzen,

b) zur Verbesserung des Pflanzgutwertes zu verbieten, dass zur Erzeugung von Pflanzgut nach Buchstabe a Pflanzgut aus fremden Betrieben verwendet wird;

5. zur Förderung der Saatgutqualität Anforderungen an die fachgerechte Erzeugung festzusetzen, insbesondere dahin gehend, dass in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder einer bestimmten Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf und dass Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind;

6. das Verfahren der Anerkennung einschließlich der Probenahme zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann, soweit es erforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat sicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr

1. die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b festgesetzten Anforderungen herabsetzen,

1a. das Inverkehrbringen des auf Grund der nach Nummer 1 herabgesetzten Anforderungen anerkannten Saatgutes befristen,

2. Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.



§ 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut


(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes im Inland anerkannt werden

1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist,

2. als Zertifiziertes Saatgut,

wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen entspricht.

(2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amtlich betraute Stelle

1. in einem anderen Vertragsstaat,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.



2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Prüfung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige Behörde zu bestimmen.



§ 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst


(1) Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn

1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf,

2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung und die Beschaffenheit entspricht und

3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Auflagen erfüllt sind.

Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst einschließlich der Probenahme zu regeln;

2. vorzuschreiben, dass anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.

(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.



§ 15 Einfuhr von Saatgut


(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

1. als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut oder Standardsaatgut, wenn

a) die Sorte, der das Saatgut zugehört,

aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,

bb) unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen darf, es sei denn, dass die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder



cc) nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen darf, es sei denn, dass die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder

dd) unter eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte fällt, die noch nicht abgelaufen ist, und

b) das Saatgut im Inland als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist oder als Standardsaatgut den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht;

2. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Inland als Handelssaatgut zugelassen ist, oder

3. als Behelfssaatgut.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses Vertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung entsprechen.



Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist. Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses Vertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Sicherstellung der Versorgung mit Saatgut bestimmter Arten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzuschreiben, dass anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut entsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Anerkennung nach § 16 der Anerkennung im Inland gleichsteht.

(3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt werden, wenn sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind und das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saatgut in Mischungen aus anderen Vertragsstaaten zu verbieten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen untersagt ist.



§ 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial


(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn

a) die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,

aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,

bb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,

cc) unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder

dd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder

b) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder

2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.



Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von

a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial,

b) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

c) bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,

d) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme,

e) einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;

2. Vorschriften zu erlassen über

a) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,

b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;

3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.

Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.



§ 16 Gleichstellungen


(1) Den im Inland erteilten Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut sowie den Anerkennungen von Vermehrungsmaterial von Obst stehen Anerkennungen oder Zulassungen gleich, die erteilt worden sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in einem anderen Vertragsstaat nach den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Regeln oder

2. in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten, soweit die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind.

Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.



1. in einem anderen Vertragsstaat nach den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Regeln oder

2. in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten, soweit die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gleichgestellt sind.

Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung mit bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial gleichzustellen.



§ 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.

§ 26 Saatgutmischungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können insbesondere

1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür die Voraussetzungen und das Verfahren geregelt werden,

2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen geregelt werden,

3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangspartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammensetzung erlassen werden,

4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, festgesetzt werden.



§ 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung


(1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie

1. unterscheidbar,

2. homogen und

3. beständig ist,

4. landeskulturellen Wert hat sowie

5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungsgründe ausgeräumt werden können.

(2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

1. Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen,

2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,

3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind,

4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Sorten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen worden sind und der Antragsteller beantragt, die Sorte ohne Prüfung des landeskulturellen Wertes zuzulassen,

5. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzusehen, dass Sorten von Obst oder Zierpflanzen nur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bestimmte weitere Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf Anbau und Verwendung, aufweisen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. vorzuschreiben, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte ihren landeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.

(4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraussetzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere der Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Rebe als zu prüfende Merkmale aufgeführt sind.



2. vorzuschreiben, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte ihren landeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen ist.

(4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraussetzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung der physiologischen Merkmale, insbesondere der Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Rebe als zu prüfende Merkmale aufgeführt sind.

(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn

1. im Falle von Sorten, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt sind, eine Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 oder Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist oder

2. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen sind, die nicht unter die Nummer 1 fallen, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Gentechnikgesetzes erteilt worden ist. Eine Sorte, deren Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse in den Anwendungsbereich des Artikels 8 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, darf nur zugelassen werden, wenn die Pflanzen, Pflanzenteile oder die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse nach diesen Vorschriften in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(6) Eine Sorte, deren Pflanzen zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzusetzen.



(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzusetzen.

§ 35 Sortenbezeichnung


(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.

(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,

2. keine Unterscheidungskraft hat,

3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist,

4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dass die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat,

5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Züchter hervorzurufen,

6. Ärgernis erregen kann.

Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.

(3) Ist die Sorte bereits

1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder

2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekannt zu machenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,

in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützte Sorte ist nur die im Zusammenhang mit der Sortenschutzerteilung festgelegte Sortenbezeichnung eintragbar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.



(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

§ 36 Dauer der Sortenzulassung


(1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des eingetragenen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens zehn Jahre, bei Rebe und Obst um jeweils höchstens zwanzig Jahre, verlängert, wenn

1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist, oder die durch Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Voraussetzungen noch erfüllt sind und

2. die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlängerung rechtfertigt, oder die Verlängerung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erforderlich ist.

Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung zu stellen. Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden sind.

(3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Sortenzulassung nicht unanfechtbar entschieden, so verlängert sich die Dauer der Sortenzulassung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wird die Verlängerung abgelehnt, so kann das Bundessortenamt für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte Auslauffristen bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Zulassungsdauer festsetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,

1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder



(1) 1 Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,

1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder

2. für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Nummer 1 in einem anderen Vertragsstaat eine Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial festgesetzt worden und in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschränken.

(2) Saatgut von Sorten,



2 Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschränken.

(2) 1 Saatgut von Sorten,

1. die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind,

2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat, dass Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten, und

3. bei denen

a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen oder

b) die Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist. Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend.



kann anerkannt werden. 2 Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. 3 Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. 4 Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist. 5 Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend.

§ 59a Übermittlung von Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.



(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäische Kommission mitteilen.

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft




§ 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


vorherige Änderung nächste Änderung

Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.



Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.

§ 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut


vorherige Änderung

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, keine Anwendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar werden.



§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keine Anwendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar werden.