Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19a SaatG vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19a SaatG, alle Änderungen durch Artikel 12 10. ZustAnpV am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des SaatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 19a SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 19a SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 372 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.

(heute geltende Fassung)