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Änderung § 59a SaatG vom 24.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59a SaatG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. SaatGÄndG am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59a SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 59a SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59a Übermittlung von Daten | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäische Kommission mitteilen. (2) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. 2 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. 3 Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen. (2) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. 2 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. 3 Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen. |
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