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Änderung § 59a SaatG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59a SaatG, alle Änderungen durch Artikel 192 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59a SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 59a SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 192 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59a Übermittlung von Daten | |
(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen. | (Text neue Fassung) (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen. |
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