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Änderung § 19a SaatG vom 15.12.2010
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§ 19a SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 19a SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen. |
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