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Änderung § 55 SaatG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 SaatG, alle Änderungen durch Artikel 12 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 55 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 55 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, 1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, 1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder |
2. für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Nummer 1 in einem anderen Vertragsstaat eine Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial festgesetzt worden und in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht ist. | |
Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschränken. (2) Saatgut von Sorten, | 2 Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschränken. (2) 1 Saatgut von Sorten, |
1. die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind, 2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat, dass Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten, und 3. bei denen a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen oder b) die Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird, | |
kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist. Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend. | kann anerkannt werden. 2 Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. 3 Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. 4 Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist. 5 Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend. |
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