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Änderung § 61 SaatG vom 15.12.2010
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§ 61 SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 61 SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Text alte Fassung) § 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft | (Text neue Fassung)§ 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union |
Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden. | Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden. |
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