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Änderung § 61 SaatG vom 15.12.2010

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§ 61 SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 61 SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft


(Text neue Fassung)

§ 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


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Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.



Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.