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Anlage 2 - Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (SchwHKlV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7849-2-1-8 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
MF = 60,98501 - 0,85831 · S + 0,16449 · F.
Dabei sind:
MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
F = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.
Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet:
F* = 0,95 · G - 3.
Dabei sind:
F* = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
G = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.
Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe
MF = 60,98501 - 0,85831 · S + 0,16449 · F.
Dabei sind:
MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
F = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.
Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet:
F* = 0,95 · G - 3.
Dabei sind:
F* = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
G = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.
Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften V. v. 26. September 2011 BGBl. I S. 1914 m.W.v. 4. Oktober 2011
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Frühere Fassungen von Anlage 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.10.2011 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
aktuell vorher | 19.11.2008 | Artikel 4 Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen vom 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 |
aktuell | vor 19.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchwHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwHKlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchwHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 08.11.2024)
... (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 29) geändert worden ist, zugelassen sind, 2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder 3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens ...
Zitat in folgenden Normen
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Anlage 1 2. FlGDV (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung (vom 23.01.2019)
... hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht. 1. Klassifizierung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 2 HdlKlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... von zur Zucht verwendeten Ebern und Alt- schneidern Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von ...
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Artikel 4 FleischGDVuHdlKlÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
... in Deutschland (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind, 2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder 3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens ... ersetzt. 7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die Angabe § 2 Abs. 2" wird jeweils durch die Angabe § 2 Abs. ...
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