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Änderung § 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 23.01.2019
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Protokoll | |
(Text alte Fassung) (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll schriftlich anzufertigen. (2) 1 Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 2 Es ist mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. | (Text neue Fassung) (1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich angefertigt wird. (2) 1 Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. 2 Der Betreiber eines Klassifizierungsunternehmens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. |
(3) 1 Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. 2 Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4202/al0-69324.htm