Änderung Anlage 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 5) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5


(Textabschnitt unverändert)

1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):

(S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der 2./3. letzten Rippe gemessen

(F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher Stelle wie S gemessen

2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren und Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel:

Muskelfleischanteil (MF %) = 58,6688 - 0,82809 x (S) + 0,18306 x (F)

Meßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten Rippe

(Abb. siehe BGBl. I 1990 S. 1812)

3. Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleischmaß F nicht messen können, wird zunächst ein Fleischmaß F* berechnet. Diese Berechnung basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus der Summe der Fleischdicke F und Dicke des Zwischenrippengewebes z besteht.

Folgende Formel ist einzusetzen:

Fleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 [mm]

Die derart berechneten Werte F* werden ersatzweise für F in die Schätzformel für den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kennzeichnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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