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Änderung Anlage 2 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 04.10.2011
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 04.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 5) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5 | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 |
1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.): (S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der 2./3. letzten Rippe gemessen (F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher Stelle wie S gemessen 2. Der Muskelfleischanteil bei weiblichen Tieren und Börgen wird ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel: Muskelfleischanteil (MF %) = 58,6688 - 0,82809 x (S) + 0,18306 x (F) Meßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten Rippe (Abb. siehe BGBl. I 1990 S. 1812) 3. Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers ausnahmsweise das Fleischmaß F nicht messen können, wird zunächst ein Fleischmaß F* berechnet. Diese Berechnung basiert auf dem erfaßten Gesamtmaß, das aus der Summe der Fleischdicke F und Dicke des Zwischenrippengewebes z besteht. Folgende Formel ist einzusetzen: Fleischmaß F* = 0,95 x Gesamtmaß - 3 [mm] Die derart berechneten Werte F* werden ersatzweise für F in die Schätzformel für den Muskelfleischanteil eingesetzt. Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Schlachtprotokoll deutlich zu kennzeichnen. | Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: MF = 60,98501 - 0,85831 · S + 0,16449 · F. Dabei sind: MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, S = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe, F = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen. Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung). Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet: F* = 0,95 · G - 3. Dabei sind: F* = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm, G = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen. Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen. Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe |
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