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§ 5 - Orthoptistengesetz (OrthoptG)

G. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2061; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2124-17 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5



Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist

1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.
der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.