§ 8
(1)
1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach
§ 1 zu regeln.
2In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß bei der Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung erworbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen ist.
- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- 4.
- das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes,
- 5.
- die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 5,
- 6.
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
(3)
1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
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interne Verweise§ 13 OrthoptG ... Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die ... vom 7. Februar 1977 (Gemeinsames Ministerialblatt des Saarlandes S. 158). § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Sonstige
Heilberufe-PrüfungsrechtmodernisierungsverordnungV. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der HeilberufeV. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des BundesV. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 21 HeilbAnerkRUG Änderung des Orthoptistengesetzes ... Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission." 7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter ... § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes." 8. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: (3) Abweichungen von den in ... des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 9. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt: § 8a (1) ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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