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§ 12 - Orthoptistengesetz (OrthoptG)

G. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2061; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2124-17 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 12



(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 12 OrthoptG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 21 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 OrthoptG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 OrthoptG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthoptG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 21 HeilbAnerkRUG Änderung des Orthoptistengesetzes
... aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Orthoptisten ausübt." 11. § 12 wird aufgehoben.  ...