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§ 9 - Orthoptistengesetz (OrthoptG)
G. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2061; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2124-17 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2124-17 Hebammen und Heilhilfsberufe
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III. Abschnitt Zuständigkeiten
§ 9
(1) Die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Orthoptisten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Orthoptisten ausübt.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
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