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§ 2 - Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 2 Erlaubnis zur Fahrt
(1) 1Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug
- 1.
- nicht in einem Schiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist, oder
- 2.
- einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder
- 3.
- einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
- 1.
- natürliche Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder
- 2.
- natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- 3.
- juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
- 1.
- für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),
- 2.
- für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen,
- 3.
- soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt.
(3) 1Über die Erlaubnis entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. 3Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. 4Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.
(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes B. v. 20. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126 m.W.v. 21. März 2023
Frühere Fassungen von § 2 BinSchAufgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.03.2023 | Bekanntmachung der Neufassung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82 |
aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1467 |
aktuell vorher | 05.05.2017 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 25.04.2017 BGBl. I S. 962 |
aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 313 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BinSchAufgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAufgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BinSchAufgG Bußgeldvorschriften (vom 05.05.2017)
... Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 als Schiffsführer eine Bundeswasserstraße ohne Erlaubnis befährt oder als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962
Artikel 1 3. BinSchAufgGÄndG
... Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung,". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 313 9. ZustAnpV Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
... Gesetz vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4, § 3a Satz 1 und 3, § 3b Abs. 1, § 3d Satz 1, § 3e Abs. 1 ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1467
Artikel 1 4. BinSchAufgGÄndG
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 18 WSVZuAnpG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ...
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