Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
- 1.
- nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
- 2.
- nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach §
9 Abs. 1 mit.