Tools:
Update via:
§ 12 - Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Geltung ab 01.06.1986; FNA: 9500-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
§ 12 Verzeichnis über Kleinfahrzeuge
(1) Jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt führt ein Verzeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm ein Kennzeichen zugeteilt wurde, zur
- 1.
- Zuteilung von Kennzeichen,
- 2.
- Erteilung von Auskünften, um
- a)
- Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Kleinfahrzeugen oder
- b)
- Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
- das zugeteilte Kennzeichen,
- 2.
- Eigentümerdaten,
- a)
- bei natürlichen Personen:
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, - b)
- bei juristischen Personen und Behörden:
Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und - c)
- bei Vereinigungen:
ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung,
- 3.
- Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Kleinfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten Kleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche Merkmale.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
- 1.
- Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
- 2.
- Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, oder
- 3.
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt werden.
(5) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter übermitteln in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das beim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben.
(6) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
- 1.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt,
- 2.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen,
(7) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien der betroffenen Person glaubhaft darlegt, dass
- 1.
- er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt,
- 2.
- ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und
- 3.
- er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug abgemeldet worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
Frühere Fassungen von § 12 BinSchAufgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.03.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1467 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 146 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 05.05.2017 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 25.04.2017 BGBl. I S. 962 |
aktuell vorher | 01.06.2016 | Artikel 18 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 313 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BinSchAufgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchAufgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchAufgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 25.04.2017 BGBl. I S. 962
Artikel 1 3. BinSchAufgGÄndG
... § 3b Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6a Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 6 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 15 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 313 9. ZustAnpV Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
... 4, § 7 Abs. 6 Satz 2, §§ 8 und 9 Abs. 1, 4 und 6 Nr. 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 7, § 14 Abs. 1 und § 15 werden jeweils die Wörter ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1467
Artikel 1 4. BinSchAufgGÄndG
... geführte elektronische Schiffsdatenbank." 6. In § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 12 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen. 7. § 13 wird wie folgt ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 18 WSVZuAnpG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 146 2. DSAnpUG-EU Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... cc) In Satz 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 1 2. SchifffRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... 1 Satz 3, § 8 Absatz 7 Nummer 1 und 3, § 9 Absatz 4 und 5 Nummer 2, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 werden jeweils a) die Wörter „Das Bundesministerium ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4207/a58520.htm