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Änderung § 2 BinSchAufgG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BinSchAufgG, alle Änderungen durch Artikel 313 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BinSchAufgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 BinSchAufgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 BinSchAufgG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 313 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erlaubnis zur Fahrt | |
(Text alte Fassung) (1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug |
1. nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder 2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder | |
3. einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, entweder | 3. 1 einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 2 Das Gleiche gilt trotz eines Sitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn Personen, die unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, entweder |
a) natürliche Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, oder b) natürliche Personen ohne Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder c) juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. | |
Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt. | 2 Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt. |
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich 1. für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), 2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen, 3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt. | |
(3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen. | (3) 1 Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 2 Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. 3 Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. 4 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen. |
(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt. |
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