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Änderung § 12 IntFamRVG vom 18.08.2021
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§ 12 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 12 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zuständigkeitskonzentration | |
(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache sowie in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow/Weißensee. | (Text neue Fassung) (2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow. |
(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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