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Synopse aller Änderungen des IntFamRVG am 18.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2021 durch Artikel 1 des VO2019/1111-DG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IntFamRVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt
    § 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde
    § 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
    § 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
    § 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde
    § 7 Aufenthaltsermittlung
    § 8 Anrufung des Oberlandesgerichts
    § 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren
Abschnitt 3 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
    § 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
    § 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
    § 12 Zuständigkeitskonzentration
    § 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen
    § 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe
Abschnitt 4 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
    § 14 Familiengerichtliches Verfahren
    § 15 Einstweilige Anordnungen
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
    Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug
       § 16 Antragstellung
       § 17 Zustellungsbevollmächtigter
       § 18 Einseitiges Verfahren
       § 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
       § 20 Entscheidung
       § 21 Bekanntmachung der Entscheidung
       § 22 Wirksamwerden der Entscheidung
       § 23 Vollstreckungsklausel
    Unterabschnitt 2 Beschwerde
       § 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
       § 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
       § 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
       § 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
    Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde
       § 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
       § 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
       § 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       § 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
    Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung
       § 32 Anerkennungsfeststellung
    Unterabschnitt 5 Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
       § 33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes
    Unterabschnitt 6 Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen
       § 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
(Text neue Fassung)

       § 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
    Unterabschnitt 7 Vollstreckungsabwehrklage
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über Verfahrenskosten


       § 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
    § 37 Anwendbarkeit
    § 38 Beschleunigtes Verfahren
    § 39 Übermittlung von Entscheidungen
    § 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
    § 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
    § 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht
    § 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
Abschnitt 7 Vollstreckung
    § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen
Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Unterbringung
    § 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung
    § 46 Konsultationsverfahren
    § 47 Genehmigung des Familiengerichts
Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
    § 48 Ausstellung von Bescheinigungen
    § 49 Berichtigung von Bescheinigungen
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen
    § 50 Verfahren der nationalen Behörde
Abschnitt 11 Kosten
    § 51 (aufgehoben)
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 (aufgehoben)
    § 54 Übersetzungen
Abschnitt 12 Übergangsvorschriften
    § 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
    § 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Zuständigkeitskonzentration


(1) In Verfahren über eine in den §§ 10 und 11 bezeichnete Sache sowie in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow/Weißensee.



(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Familiengerichtliches Verfahren


Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht

1. über eine in den §§ 10 und 12 bezeichnete Ehesache nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



2. über die übrigen in den §§ 10, 11, 12 und 47 bezeichneten Angelegenheiten nach den für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Zustellungsbevollmächtigter


(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.



(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1. für die Zustellung unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union im Sinne von § 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung maßgeblich sind oder

2.
die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

§ 21 Bekanntmachung der Entscheidung


(1) 1 Im Falle des § 20 Abs. 1 sind der verpflichteten Person eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. 2 Ein Beschluss nach § 20 Abs. 3 ist der verpflichteten Person formlos mitzuteilen.

(2) 1 Der antragstellenden Person sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach § 20, im Falle des § 20 Abs. 1 ferner eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden. 2 Die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels ist der antragstellenden Person erst dann zu übersenden, wenn der Beschluss nach § 20 Abs. 1 wirksam geworden und die Vollstreckungsklausel erteilt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an den Vertreter des Kindes im Verfahren, an das Kind selbst, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, an einen Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt war, sowie an das Jugendamt zu bewirken.



(3) 1 In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer die elterliche Verantwortung betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen auch an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an den Vertreter des Kindes im Verfahren, an das Kind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, an einen Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt war, sowie an das Jugendamt zu bewirken. 2 Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.

(4) Handelt es sich bei der für vollstreckbar erklärten Maßnahme um eine Unterbringung, so ist der Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht werden soll.



§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde


vorherige Änderung nächste Änderung

1 § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.



1 § 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung




§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten


(1) 1 Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben oder abgeändert, so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der verpflichteten Person durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 34 aufgehoben oder abgeändert wird, sofern der zur Zwangsvollstreckung zugelassene Titel zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden konnte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat.



(2) 1 Für den Antrag, mit dem ein Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, entschieden hat. 2 Es entscheidet nach den für sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über Verfahrenskosten




§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann die verpflichtete Person Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst

1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde hätte einlegen können, oder

2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens

entstanden sind.

(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.



§ 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit


vorherige Änderung

1 Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,

1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst

2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise

3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.

2 Die Entscheidung ist zu begründen.



(1) 1 Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich

1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,

2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,

3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

2 § 12 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.

(3) 1 Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. 2
Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) 1 Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. 2 Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.