Änderung § 3 IntFamRVG vom 06.02.2019

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§ 3 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2019 geltenden Fassung
§ 3 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde


(Text neue Fassung)

§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zentrale Behörde nach



(1) 1 Zentrale Behörde nach

(Textabschnitt unverändert)

1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,

2. Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

3. Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

4. Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

vorherige Änderung

ist das Bundesamt für Justiz.

(2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.



ist das Bundesamt für Justiz. 2 Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.

(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.




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