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Synopse aller Änderungen des IntFamRVG am 06.02.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Februar 2019 durch Artikel 5 des FreizügFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IntFamRVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.02.2019 geltenden Fassung | IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 06.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 2 Zentrale Behörde; Jugendamt § 3 Bestimmung der Zentralen Behörde | (Text neue Fassung) Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt § 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde |
§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen § 5 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen § 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde § 7 Aufenthaltsermittlung § 8 Anrufung des Oberlandesgerichts § 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren Abschnitt 3 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration § 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung § 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen § 12 Zuständigkeitskonzentration § 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen § 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe Abschnitt 4 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften § 14 Familiengerichtliches Verfahren § 15 Einstweilige Anordnungen Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug § 16 Antragstellung § 17 Zustellungsbevollmächtigter § 18 Einseitiges Verfahren § 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen § 20 Entscheidung § 21 Bekanntmachung der Entscheidung § 22 Wirksamwerden der Entscheidung § 23 Vollstreckungsklausel Unterabschnitt 2 Beschwerde § 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist § 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch § 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde § 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde § 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde § 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung § 32 Anerkennungsfeststellung Unterabschnitt 5 Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses § 33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes Unterabschnitt 6 Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen § 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung § 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung Unterabschnitt 7 Vollstreckungsabwehrklage § 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über Verfahrenskosten Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen § 37 Anwendbarkeit § 38 Beschleunigtes Verfahren § 39 Übermittlung von Entscheidungen § 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel § 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit § 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht § 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe Abschnitt 7 Vollstreckung § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Unterbringung § 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung § 46 Konsultationsverfahren § 47 Genehmigung des Familiengerichts Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 § 48 Ausstellung von Bescheinigungen § 49 Berichtigung von Bescheinigungen | |
Abschnitt 10 Kosten § 50 (aufgehoben) | Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen § 50 Verfahren der nationalen Behörde Abschnitt 11 Kosten |
§ 51 (aufgehoben) § 52 (aufgehoben) § 53 (aufgehoben) § 54 Übersetzungen | |
Abschnitt 11 Übergangsvorschriften | Abschnitt 12 Übergangsvorschriften |
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 § 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Dieses Gesetz dient 1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1); 2. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) - im Folgenden: Haager Kinderschutzübereinkommen; 3. der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207) - im Folgenden: Haager Kindesentführungsübereinkommen; | |
4. der Ausführung des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) - im Folgenden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen. | 4. der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) - im Folgenden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen; 5. der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3) - im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen. |
§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde | § 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde |
(1) Zentrale Behörde nach | (1) 1 Zentrale Behörde nach |
1. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, 2. Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens, 3. Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, 4. Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens | |
ist das Bundesamt für Justiz. (2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. | ist das Bundesamt für Justiz. 2 Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens. (2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren. |
§ 50 (aufgehoben) | § 50 Verfahren der nationalen Behörde |
Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung. |
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