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§ 51 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)


Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen

§ 51 Verfahren der nationalen Behörde



Auf Anträge aus einem anderen Staat nach Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens finden § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 9 entsprechende Anwendung.