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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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Anlage 4 - Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7847-27-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7847-27-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates
Fruchtarten
- 1.
- Eiweißpflanzen (insbesondere Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) ausschließlich zur Körnernutzung
- 2.
- Ölsaaten (insbesondere Raps, Sonnenblumen) ausschließlich zur Körnernutzung
- 4.
- Flächenstilllegung (Acker)
- 5.
- mehrjähriges Ackerfutter (insbesondere Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras und Gemische daraus) auch zur Samenvermehrung
- 6.
- Grünbrache
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung V. v. 8. Februar 2010 BGBl. I S. 66 m.W.v. 18. Februar 2010
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Frühere Fassungen von Anlage 4 DirektZahlVerpflV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.02.2010 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 08.02.2010 BGBl. I S. 66 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 DirektZahlVerpflV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 DirektZahlVerpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlVerpflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DirektZahlVerpflV Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur (vom 21.04.2011)
... Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht. (2) Die ... und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 08.02.2010 BGBl. I S. 66
Artikel 1 3. DirektZahlVerpflVÄndV
... Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht. (2) Die Anforderung des ... „(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3)" ersetzt. 3. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit ... 3)" ersetzt. 3. Folgende Anlage 4 wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1
Artikel 1 5. DirektZahlVerpflVÄndV
... und Festmist außerhalb von ortsfesten Anlagen betreffen." 2. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt: „Anlage 5 (zu § 5c) Liste der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der ...
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