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Anlage 5 - Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)

Anlage 5 (zu § 5c) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen



Liste I

Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.

1.
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

2.
Organische Phosphorverbindungen

3.
Organische Zinnverbindungen

4.
Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben*

5.
Quecksilber und Quecksilberverbindungen

6.
Cadmium und Cadmiumverbindungen

7.
Mineralöle und Kohlenwasserstoffe

8.
Cyanide

Liste II

Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.

1.
Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:

a)
Zink

b)
Kupfer

c)
Nickel

d)
Chrom

e)
Blei

f)
Selen

g)
Arsen

h)
Antimon

i)
Molybdän

j)
Titan

k)
Zinn

l)
Barium

m)
Beryllium

n)
Bor

o)
Uran

p)
Vanadium

q)
Kobalt

r)
Thallium

s)
Tellur

t)
Silber

2.
Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;

3.
Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;

4.
giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;

5.
Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;

6.
Fluoride;

7.
Ammoniak und Nitrite.


---
*
Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.



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Frühere Fassungen von Anlage 5 DirektZahlVerpflV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.01.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 DirektZahlVerpflV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 DirektZahlVerpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlVerpflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5c DirektZahlVerpflV Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (vom 07.01.2014)
... Stoffe nach Liste I der Anlage 5 dürfen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in das Grundwasser ... (2) Wer im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit Stoffe nach Liste II der Anlage 5 in das Grundwasser einleitet oder einbringt, hat im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der ... Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegt. (3) Stoffe nach Liste I und Liste II der Anlage 5 sind im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, dass eine nachteilige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1
Artikel 1 5. DirektZahlVerpflVÄndV
... 5c Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung (1) Stoffe nach Liste I der Anlage 5 dürfen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in das Grundwasser ... (2) Wer im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit Stoffe nach Liste II der Anlage 5 in das Grundwasser einleitet oder einbringt, hat im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der ... Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegt. (3) Stoffe nach Liste I und Liste II der Anlage 5 sind im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, dass eine nachteilige ... von ortsfesten Anlagen betreffen." 2. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt: „Anlage 5 (zu § 5c) Liste der Stofffamilien und ... 2. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt: „Anlage 5 (zu § 5c) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen Liste I Die Liste I ...