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Eingangsformel - Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:

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