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Änderung § 1 DirektZahlVerpflV vom 14.05.2008
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§ 1 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 1 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.04.2010 eBAnz AT44 2010 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt, einzuhalten sind. |
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