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Änderung § 1 DirektZahlVerpflV vom 22.04.2010

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§ 1 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2010 geltenden Fassung
§ 1 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.04.2010 eBAnz AT44 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt, einzuhalten sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)