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Änderung § 3 DirektZahlVerpflV vom 17.04.2007

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§ 3 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 3 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur


(Text alte Fassung)

(1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für landwirtschaftliche Flächen, die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen sind.

(2)
Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut werden.

(4) Hält ein Betriebsinhaber
die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher Ebene

1. jährlich eine Humusbilanz
für seine Ackerflächen nach den Anforderungen der Anlage bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu erstellen oder

2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestimmen; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfolgen.

Die Ergebnisse
der Humusbilanz oder der Bodenhumusgehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren.

(5) Liegen
die Werte der Humusbilanzierung im Durchschnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestimmung unterhalb der in der Anlage jeweils genannten Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungsmaßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzeigen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumusgehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage genannten Grenzwertes nachzuweisen.

(6)
Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten.

(7)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so zu bewirtschaften, dass die organische Substanz im Boden erhalten bleibt. 2 Dies hat er nachzuweisen durch

1. eine jährliche Humusbilanz auf betrieblicher Ebene nach Maßgabe der Anlage 3, die bis
zum 31. März des Folgejahres zu erstellen ist, oder

2. eine nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode durchzuführende Bodenhumusuntersuchung, deren Ergebnis in dem Kalenderjahr, für das
der Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen gestellt wird, zu Kontrollzwecken jederzeit bereitzuhalten ist und nicht älter als sechs Jahre sein darf.

3 Der Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten werden. 4 Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwertbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen oder mit den beiden vorangegangenen Jahren eingehalten wird. 5 Die Ergebnisse der Humusbilanz sind mindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumusuntersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. 6 Baut ein
Betriebsinhaber auf seinen Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.

(2) 1 Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch als erfüllt, soweit auf
betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht. 2 Dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. 3 Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. 4 Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. 5 Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt ferner als erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der weniger als drei Kulturen anbaut und jedes Jahr seine gesamte Ackerfläche im Wechsel mit anderen Betrieben bewirtschaftet, nachweist, dass auf der von ihm aktuell bewirtschafteten Ackerfläche in diesem Jahr und in jedem der zwei vorhergehenden Jahre jeweils andere Kulturen angebaut worden sind.

(3a) Für
die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,

1. auf denen Flächen
zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen) oder

2. auf denen Flächen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt anders als die übrigen Teile des Schlages gezielt mit Blühmischungen angesät werden (Blühstreifen),

als einheitlich mit
der Hauptkultur bestellt.

(4) 1
Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)