Tools:
Update via:
Änderung § 5a DirektZahlVerpflV vom 22.04.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. DirektZahlVerpflVÄndV am 22. April 2010 und Änderungshistorie der DirektZahlVerpflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5a DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2010 geltenden Fassung | § 5a DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.04.2010 eBAnz AT44 2010 V1 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Verwendung von Wasser zur Beregnung oder sonstigen Bewässerung |
Wer landwirtschaftliche Flächen beregnet oder sonst bewässert, hat bei einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nachzuweisen, dass die Erlaubnis oder Bewilligung vorliegt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4209/al23793-0.htm