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Änderung § 5 DirektZahlVerpflV vom 01.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 DirektZahlVerpflV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DirektZahlVerpflVÄndV am 1. Juni 2006 und Änderungshistorie der DirektZahlVerpflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung | § 5 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 26.05.2006 BGBl. I 1252 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Landschaftselemente | |
(1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind 1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 Metern aufweisen, | |
(Text alte Fassung) 2. Baumreihen: Anpflanzungen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 Metern aufweisen, | (Text neue Fassung) 2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge, |
3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze, 4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern, 5. Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes nach Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflichtung. |
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