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§ 8 - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)

V. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3133
Geltung ab 01.03.1976; FNA: 2129-8-7 Umweltschutz

§ 8 Übergangsvorschrift



Anlagen im Sinne des § 1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4 ab 1. Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab 1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser Anlagen das Zweieinhalbfache der in § 4 festgelegten Massenkonzentration nicht überschritten werden.



 

Zitierungen von § 8 7. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 7. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 7. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... wie möglich vermieden werden oder 3. entgegen § 4 oder § 8 eine Anlage so betreibt, daß die zulässige Massenkonzentration an Staub in der Abluft ...