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§ 8 - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
§ 8 Übergangsvorschrift
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlagen im Sinne des § 1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4 ab 1. Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab 1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser Anlagen das Zweieinhalbfache der in § 4 festgelegten Massenkonzentration nicht überschritten werden.
Zitierungen von § 8 7. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 7. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 7. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... wie möglich vermieden werden oder 3. entgegen § 4 oder § 8 eine Anlage so betreibt, daß die zulässige Massenkonzentration an Staub in der Abluft ...
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