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Änderung § 23 KrimLV vom 30.09.2007
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§ 23 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung | § 23 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322 |
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(Text alte Fassung) § 23 Prüfung | (Text neue Fassung)§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen |
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 22 Abs. 2 um Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. (2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. (3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. | (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. (2) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung -Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. |
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