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Kapitel 4 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 29 Dienstliche Beurteilung



Für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes gelten die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung.




§ 30 Fortbildung



(1) Das Bundesministerium des Innern fördert und regelt die dienstliche Fortbildung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.


§ 31 Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis



(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes. In Zweifelsfällen stellt das Bundesministerium des Innern fest, ob diese Voraussetzung vorliegt. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 15 anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern berechnet sich die Dienstzeit nach § 15 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllt waren. In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.


§ 32 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

1.
Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 2;

2.
Probezeit; Mindestprobezeit: § 11;

3.
Anstellung während der Probezeit: § 13 Abs. 2 Satz 1;

4.
Erprobungszeit: § 14;

5.
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3;

6.
Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2.

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als Beförderung.