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§ 2 - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)

neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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§ 2 Form und Inhalt des Antrags



(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,

2.
die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,

3.
die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.

 
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Zitierungen von § 2 AtVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AtVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AtVfV Inhalt der Bekanntmachung (vom 29.07.2017)
... Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist 1. darauf ...