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§ 2 - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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§ 2 Form und Inhalt des Antrags
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag muß enthalten
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.
- die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
- 3.
- die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.
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Zitierungen von § 2 AtVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AtVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AtVfV Inhalt der Bekanntmachung (vom 29.07.2017)
... Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist 1. darauf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4214/a58649.htm