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§ 10 - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)

neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 16 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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§ 10 Wegfall



(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder

3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.