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§ 13 - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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§ 13 Niederschrift
(1) 1Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Erörterung,
- 2.
- den Namen des Verhandlungsleiters,
- 3.
- den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
- 4.
- den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.
(2) 1Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. 2Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift zu überlassen.
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