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§ 15 - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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§ 15 Entscheidung
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) 1Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. 2Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
(3) 1Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 2Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich bekanntzumachen. 3Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 15. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 15 AtVfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2006 | Artikel 4 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 AtVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AtVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AtVfV Inhalt der Bekanntmachung (vom 29.07.2017)
... Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch die öffentliche Bekanntmachung ( § 15 Abs. 3 Satz 2 ) ersetzt wird, wenn außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 4 ÖffBetG Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
... und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird." 5. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „schriftlich zu begründen" ein Komma ...
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