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Änderung § 15 AtVfV vom 15.12.2006

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§ 15 AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 15 AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Entscheidung


(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(Text alte Fassung)

(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.

(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. 2 Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.

(3) 1 Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 2 Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich bekanntzumachen. 3 Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.