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Änderung § 5 Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz vom 13.12.2019

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Rechtshilfe durch Vollstreckung


(1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geleistet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Auf die nach den Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernommenen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 47 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Auf die nach den Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernommenen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 46 Absatz 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.