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§ 4 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)
G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2138; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 224-17 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 224-17 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 4 Satzung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Zitierungen von § 4 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 JMBStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JMBStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 JMBStiftG Übernahme von Rechten und Pflichten
... dessen Geschäfte. (3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vorgesehenen Satzung findet die Verordnung des Landes Berlin über die Satzung der Stiftung ...
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