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§ 4 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" (JMBStiftG k.a.Abk.)

§ 4 Satzung



Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 JMBStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JMBStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 JMBStiftG Übernahme von Rechten und Pflichten
... dessen Geschäfte. (3) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der nach § 4 vorgesehenen Satzung findet die Verordnung des Landes Berlin über die Satzung der Stiftung ...